вячеслав васильевич форекс / Кафедра моделирования экономических систем - Факультет ПМ-ПУ

Вячеслав Васильевич Форекс

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8.

In Artikel 5a werden folgende Absätze eingefügt:

„(4a)   Ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis legen natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, darunter die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. / des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie //EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5), Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. / und zentrale Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. / des Europäischen Parlaments und des Rates (*6), spätestens zwei Wochen nach dem  Februar der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder angesiedelt sind und gleichzeitig der Kommission, Informationen über die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Vermögenswerte und Reserven, die sie halten oder kontrollieren oder bei denen sie Gegenpartei sind. Diese Informationen werden alle drei Monate auf den neuesten Stand gebracht und umfassen mindestens folgende Angaben:

a)

Angaben zur Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die diese Vermögenswerte und Reserven besitzen, halten oder kontrollieren, einschließlich Name, Anschrift und Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer,

b)

den Betrag oder Marktwert dieser Vermögenswerte und Reserven zum Zeitpunkt der Meldung und zum Zeitpunkt der Immobilisierung,

c)

die Art der Vermögenswerte und Reserven, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 1 Buchstabe g Ziffern i bis vii der Verordnung (EU) Nr. / des Rates (*7) genannten Kategorien, Kryptowerte und andere relevante Kategorien sowie eine zusätzliche Kategorie für wirtschaftliche Ressourcen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. / Für jede dieser Kategorien sind, sofern verfügbar, relevante Angaben wie Menge, Ort, Währung, Laufzeit und Vertragsbedingungen zwischen dem meldenden Akteur und dem Eigentümer zu machen.

(4b)   Hat die meldende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung festgestellt, dass es bei den in Absatz 4a genannten Vermögenswerten und Reserven zu einem außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist, so sind diese Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu melden und gleichzeitig der Kommission zu übermitteln.

(4c)   Die Mitgliedstaaten sowie die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die der Meldepflicht nach Absatz 4a unterliegen, arbeiten bei der Überprüfung der gemäß dem genannten Absatz erhaltenen Informationen mit der Kommission zusammen. Die Kommission kann alle zusätzlichen Informationen anfordern, die sie für diese Überprüfung benötigt. Wird diese Anforderung an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung gerichtet, so übermittelt die Kommission sie gleichzeitig des zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt.

(4d)   Die Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach diesem Artikel übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von ihnen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(4e)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) / (*8) und (EU) / (*9) des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

(*4)  Verordnung (EU) Nr. / des Europäischen Parlaments und des Rates vom  Juni über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. / (ABl. L  vom , S. 1)."

(*5)  Richtlinie //EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom  November betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L  vom , S. 1)."

(*6)  Verordnung (EU) Nr. / des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L  vom , S. 1)."

(*7)  Verordnung (EU) Nr. / des Rates vom  März über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom , S. 6)."

(*8)  Verordnung (EU) / des Europäischen Parlaments und des Rates vom  April zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L  vom , S. 1)."

(*9)  Verordnung (EU) / des Europäischen Parlaments und des Rates vom  Oktober zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/ und des Beschlusses Nr. //EG (ABl. L  vom , S. 39).“"

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